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622–632 n. Chr. · 1–11 n. H.
Der Prophet Mohammed ﷺ in Medina
Nach der Auswanderung 622 lebte in Medina eine religiös gemischte Stadt: die muslimische Gemeinschaft neben mehreren jüdischen Stämmen und weiteren Gruppen. Die frühesten erhaltenen Ordnungstexte des Islam stammen aus genau dieser Konstellation. Wir analyisieren im Folgenden zuerst was im Quran vorzufinden ist, im Bezug darauf, wie Muslime mit Andersgläubige umzugehen haben.
Kategorie B · Qur'an
Sure 60:8–9 (al-Mumtahana)
„Allah verbietet euch nicht, gegenüber denen, die euch nicht wegen der Religion bekämpfen und nicht aus euren Häusern vertreiben, rechtschaffen und gerecht zu handeln. Allah liebt die Gerechten."
Ibn Kathir kommentiert: Gemeint seien jene, die an einer Vertreibung keinen Anteil hatten (nicht mitwirkten); Güte (birr) und Fairness (qist) ihnen gegenüber seien ausdrücklich erlaubt. Der Folgevers 60:9 grenzt ab: Untersagt ist allein das Bündnis mit denen, die tatsächlich gekämpft, vertrieben oder bei der Vertreibung geholfen haben. (gegen die Muslime)
Dt. Wiedergabe nach dem arab. Original (vgl. Sahih International); Tafsir Ibn Kathir zu 60:8–9
Kategorie B · Qur'an
Sure 5:8 (al-Ma'ida)
„… und lasst nicht den Hass gegen ein Volk euch davon abhalten, gerecht zu sein. Seid gerecht! Das ist der Gottesfurcht (taqwa) näher."
Ibn Kathir kommentiert unmissverständlich: Man dürfe sich vom Hass auf bestimmte Leute nicht dazu hinreißen lassen, ihnen gegenüber ungerecht zu sein. Gerecht sei man gegenüber jedem, ob Freund oder Feind.
Dt. Wiedergabe nach dem arab. Original (vgl. Sahih International); Tafsir Ibn Kathir zu 5:8
Kategorie B · Qur'an
Sure 29:46 (al-Ankabut)
„Streitet mit den Leuten der Schrift nur auf die beste Weise, außer mit denen von ihnen, die Unrecht begehen. Und sagt: Wir glauben an das, was zu uns herabgesandt wurde und was zu euch herabgesandt wurde. Unser Gott und euer Gott ist einer, und Ihm sind wir ergeben."
„Leute der Schrift" (ahl al-kitab) bezeichnet im Quran, Juden und Christen. Der Grundsatz des besten Umgangs gilt also ausdrücklich ihnen. Ein Teil von Ibn Kathirs Kommentar dazu, lautet: Wer sich bei ihnen über Religion erkundigen wolle, solle das im bestmöglichen Ton tun, er verweist dabei auf Gottes Anweisung an Musa und Harun, selbst gegenüber Pharao „milde zu sprechen" (Sure 20:44).
Dt. Wiedergabe nach dem arab. Original (vgl. Sahih International); Tafsir Ibn Kathir zu 29:46
Ibn Kathir überliefert zwei Berichte zum Anlass von Sure 60:8. Beide betonen, dass Muslime friedlich und gerecht mit nicht-muslimischen Verwandten umgehen sollen, solange diese keine Feindseligkeit zeigen. Im ersten Fall (überliefert bei Bukhari und Muslim) fragte Asma bint Abi Bakr nach der Pflege des Bandes zu ihrer Mutter; der Prophet ﷺ bejahte dies. Im zweiten Fall nahm Asma zunächst Geschenke ihrer Mutter nicht an; daraufhin wurde der Vers offenbart, der sie anwies, die Gastfreundschaft wiederherzustellen.
Kategorie A · Vertragstext
Verfassung von Medina
Inhaltlich dreht sich alles um einen Begriff: umma wahida, eine gemeinsame Gemeinschaft. Juden und Muslime gehören danach zusammen, auch wenn jeder seinen eigenen Glauben behält. Neun beteiligte Stämme haften darin sogar gemeinsam für Blutgeld, wenn eines ihrer Mitglieder einen Totschlag begeht. Durch diese kollektive Haftung wurde das finanzielle Risiko auf eine breite Gemeinschaft verteilt, was die extrem hohe Summe des Blutgeldes für die einzelne Familie überhaupt erst bezahlbar machte. Da zudem nun alle neun Stämme ein direktes finanzielles Interesse daran hatten, Straftaten zu verhindern und den Frieden zu wahren, dämmte diese Regelung die unkontrollierbare Blutrache effektiv ein und schuf soziale Stabilität.
Das Dokument selbst nennt sich schlicht Kitab ("Schriftstück") oder Sahifa ("Blatt"). Den Begriff "Verfassung" gab ihm erst der Orientalist Julius Wellhausen im 19. Jahrhundert. Manche Historiker, allen voran R. B. Serjeant, vermuten sogar, dass hier eigentlich acht einzelne Dokumente aus den ersten sieben Medina-Jahren später zu einem Text zusammengefügt wurden.
Ibn Ishaq / Ibn Hisham, Sira
Kategorie A · Vertragstext
Vertrag mit den Christen von Najran (631)
Eine 60-köpfige Delegation aus Najran (Jemen) reiste unter Führung von Bischof Abu Haritha nach Medina, 24 von ihnen aus vornehmen Familien. In der Moschee des Propheten beteten sie, nach Osten gewandt. Drei Tage lang ging es um die Natur Jesu. Am Ende schlug der Prophet eine Mubahala vor, ein gegenseitiges Fluchgebet zur Klärung des Streits. Die Delegation lehnte ab und schloss stattdessen einen Vertrag: Er sicherte Leben, Glauben und Eigentum zu, verbot Racheakte und befreite sie vom Militärdienst. Im Gegenzug zahlten sie Jizya aus der Dattel- und Palmenernte.
Ibn Sa'd; al-Baladhuri, Futuh al-Buldan
Kategorie C · umstritten
Ashtiname (Achtiname) für St. Katharina
Die Dokumente besagen, dass der Prophet Muhammad den Text diktierte und Ali ibn Abi Talib ihn niederschrieb. Da Muhammad Analphabet war, beglaubigte er das Schriftstück mit seinem eigenen Handabdruck. Inhaltlich garantiert der Erlass den Schutz der christlichen Stätte, der Mönche und ihres Eigentums. Zudem befreit er den Klerus von der Tributsteuer (Jizya) und sichert die freie Ausübung des christlichen Glaubens zu. Das vermutete Originaldokument wurde im Jahr 1517 von Sultan Selim I. nach Istanbul in die osmanische Schatzkammer überführt. Den Mönchen verblieb lediglich eine amtlich beglaubigte Kopie, auf die alle heutigen Abschriften zurückgehen.
Kopien: Katharinenkloster Sinai, Simonopetra
Die ältesten erhaltenen Abschriften der Ashtiname stammen erst aus deutlich späterer Zeit als 626; ihre Existenz zu Lebzeiten des Propheten ist unter Historikern umstritten, während sie innerhalb der klosterinternen und islamischen Tradition seit Jahrhunderten als authentisch gilt.
Konfliktfall · 624
Banu Qaynuqa
Nach einem öffentlich eskalierten Konflikt und anschließenden bewaffneten Auseinandersetzungen mit Todesopfern wurden die Banū Qaynuqāʿ wegen Bruchs des Bündnisvertrags von Medina belagert und anschließend nach Syrien verbannt (keine Hinrichtungen).
Ibn Ishaq; vgl. F. Donner, F. E. Peters
Konfliktfall · 625
Banu Nadir
Nach der Aufdeckung eines Attentatsplans gegen den Propheten Mohammed ﷺ wurden die Banū Naḍīr wegen Vertragsbruchs belagert und anschließend nach Khaybar vertrieben.
Ibn Ishaq; Sahih Muslim
Konfliktfall · 627
Banu Qurayza
Die Banū Qurayẓa waren Teil des Verteidigungsbündnisses von Medina und hatten sich verpflichtet, die Stadt im Kriegsfall nicht zu verraten. Während der Grabenschlacht wurde Medina von einer zahlenmäßig weit überlegenen Koalition belagert. Nach klassischer islamischer Überlieferung lösten sich die Banū Qurayẓa in dieser entscheidenden Phase von ihrem Bündnis, nahmen Kontakt mit den Belagerern auf und beabsichtigten, ihnen den Zugang zur Stadt zu ermöglichen. Dadurch drohte den Muslimen ein gleichzeitiger Angriff von außen und von innen, eine Situation, die das Ende der gesamten muslimischen Gemeinde hätte bedeuten können. Nachdem die Belagerung gescheitert war, ergaben sich die Banū Qurayẓa. Der Prophet ﷺ überließ ihnen die Wahl eines Schiedsrichters; sie akzeptierten Saʿd ibn Muʿādh, einen früheren Verbündeten ihres Stammes. Saʿd sprach das Urteil über die als kämpfende Männer geltenden Stammesangehörigen, diese wurden hingerichtet. Frauen und Kinder wurden als Kriegsgefangene behandelt.
Ibn Ishaq; Sahih al-Bukhari
Die traditionelle Begründung für alle drei Konflikte ist Vertragsbruch bzw. Kriegsverrat, nicht die Religionszugehörigkeit als solche. Zugleich merken westliche Historiker (u. a. Fred Donner, F. E. Peters) an, dass die Quellen die genauen Umstände nicht immer präzisieren, und die Forschung diskutiert bis heute Umfang und Zahlen der Hinrichtungen bei Banu Qurayza (u. a. W. N. Arafat). Beides gehört zu einer ehrlichen Darstellung dazu — unabhängig davon, welche Lesart man für plausibler hält.
Kategorie B · Hadith
„Wer einen Mu'ahid (eine Person unter Schutzvertrag) tötet, wird den Duft des Paradieses nicht riechen."
Sahih al-Bukhari 3166, überliefert von Abdullah ibn Amr
Ein Nichtmuslim, der unter dem offiziellen Schutz der Muslime steht. Dazu zählen drei Gruppen:
- Minderheiten wie Christen und Juden, die dauerhaft im Land leben
- Gäste wie Touristen, Geschäftsleute oder Diplomaten mit Visum
- Bürger aus Ländern, mit denen ein Friedensvertrag besteht
Nach der Überlieferung ist das Paradies noch aus vierzig Jahren Entfernung zu riechen. Wer einen geschützten Nichtmuslim tötet, wird so weit davon entfernt, dass ihn nicht einmal mehr dessen Duft erreicht.
Der Schutz besteht, solange der Vertrag besteht. Aufgehoben wird er weder durch die Religionszugehörigkeit noch durch gewöhnliche Straftaten, denn dafür gilt das normale Strafrecht wie für Muslime auch. Aufgehoben wird er durch den Bruch des Vertrags selbst, also durch Waffengang gegen die Gemeinschaft oder Übertritt zum Kriegsgegner.
Davon zu unterscheiden ist der Harbi, also der Angehörige einer aktiv kriegführenden Partei, mit der kein Vertrag besteht. Der azharitische Gelehrte al-Jamal (gest. 1790) formuliert es so, dass Dhimmi, Mu'ahid und Musta'min in dieser Hinsicht dem Muslim gleichstehen, ausgenommen der Kämpfende.